TIPPGEBERPROVISION

 

Hinweise / Rechtliches

  • Es ist zu beachten, dass im Falle mehrerer Tippgeber nur der erste Tippgeber einen Provisionsanspruch hat. 
  • Der Tippgeber erhält seine Provision auf die tatsächlich an uns bezahlte Netto Maklerprovision seitens des Käufers und des Verkäufers. 
  • Sollte es zu keiner Provisionszahlung kommen, hat auch der Tippgeber keinerlei Anspruch auf seine Tippgeberprovision
  • Die Provision wird innerhalb einer Woche ausgezahlt, sobald wir die Maklerprovision vollständig erhalten haben.
  • Die Provision wird bei Privatpersonen bzw. nicht umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen netto ausbezahlt. An Unternehmen, die umsatzsteuerpflichtig sind, zahlen wir die Provision inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer aus. 
  • Beachten Sie, dass gemäß § 22 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Absatz 3 eine Versteuerungspflicht bestehen kann. *
  • Für eventuell umsatzsteuerpflichtige Geschäfte ist die Umsatzsteuer von Ihnen als Vermittler aus der gezahlten Provision abzuführen. **
  • Die Anforderungen des Datenschutzes müssen zwingend eingehalten werden. Persönliche Daten dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen weitergegeben werden. 
  • Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass unser Angebot nicht an Personen gerichtet ist, die in einem besonderen Vertrauensverhältnis zu Ihren Kunden/Mandanten stehen und denen es standesrechtlich untersagt ist, Tippgeberprovisionen zu berechnen. Selbstverständlich freuen wir uns über jede Empfehlung aus diesem Personenkreis, die ohne Beteiligungsmöglichkeit an unserer Provision zustande kommt.
  • Wir behalten uns in jeder Hinsicht das Recht vor, angebotene Immobilien abzulehnen und nicht zu vermarkten. 

* Für die entsprechende Endversteuerung Ihrer Provision sind Sie selbst verantwortlich. Die Tippgeberprovision ist als sonstige Einnahme zu versteuern, wenn sie den einmaligen Freibetrag von 256,00 Euro p.a. erreicht (§ 22 Abs. 3 EStG).

** Sofern Sie nicht regelmäßig als Tippgeber handeln, sind Sie von der Umsatzsteuer befreit, weil kein unternehmerisches Handeln vorliegt (§ 1 Abs. 1 UStG).