Wohnflächenberechnung
Bei Gebrauchtimmobilien fehlt bei Durchsicht der Bauunterlagen manchmal die Berechnung der Wohnfläche. Für die Immobilienbewertung ist die richtige Wohnfläche wichtig. Auch bei der Finanzierung verlangt die Bank eine Wohnflächenberechnung. Nicht nur deshalb, sollte man beim Immobilienverkauf man darauf achten, dass die angegebene Wohnfläche richtig ist. Denn, maßgeblich für den Kaufpreis einer Immobilie ist unter anderem die Wohnfläche. Ist diese kleiner als die vertraglich vereinbarten Quadratmeterzahl, können Käufer in der Regel einen Teil des Kaufpreises vom Verkäufer zurückverlangen.
Welcher Methode?
Es gibt mehrere Methoden, nach denen die Wohnfläche berechnet werden kann. Wohnflächenberechnung nach:
- DIN-Norm 277
- DIN-Norm 283 (veraltet)
- Zweiter Berechnungsverordnung (II. BV)
- Wohnflächenverordnung (WoFlV)
Die Berechnung nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) ist heutzutage die Methode erster Wahl.
Fehlt, bei einer Gebrauchtimmobilie eine Wohnflächenberechnung empfehlt es sich eine Wohnflächenberechnung von einem Sachverständigen (Gutachter, Architekten usw.) zu besorgen. Für diesen Service müssen die Auftraggeber je nach Größe der Immobilie mit etwa 150 Euro aufwärts rechnen.
Selber die Wohnfläche richtig berechnen!
Berechnung der Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung (WoFlW):
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Allgemein gilt für die Ermittlung der Grundflächen, das lichte Maße zwischen den Bauteilen von der Vorderkante der Wandbekleidung. Ein genereller Abzug für Wandputz in Höhe von 3 % ist nicht mehr vorgesehen. Der Zollstock oder der Laserentfernungsmesser muss oberhalb beziehungsweise neben den Verkleidungen und Leisten angesetzt werden.
- Die Grundfläche von Balkonen, Loggien und Terrassen wird zu einem Viertel, bei sehr hochwertiger Ausstattung höchstens jedoch zur Hälfte als Wohnfläche angerechnet.
- In die Flächenermittlung können auch Erker und Wandschränke einbezogen werden, selbst wenn deren Grundfläche kleiner als 0,5 m² ist.
- Grundflächen von Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, frei stehenden Pfeilern und Säulen, werden berücksichtigt, wenn ihre Höhe unter 1,5 m bleibt, weil sie dann als Ablagemöglichkeit nutzbar sind. Sind sie höher als 1,5 m und ist ihre Grundfläche dabei größer 0,1 m² bleiben sie unberücksichtigt.
- Flächen unter Treppen zählen zur Wohnfläche, sobald sie höher als 1 m sind.
- Flächen unter Dachschrägen und ähnlichem werden bis zur Höhe von 2 m nur die Hälfte der Fläche angerechnet, erst ab 2 m Höhe zählen diese Flächen ohne Abzug.
- Ist ein Wintergarten nicht beheizbar, kann sie lediglich zur Hälfte als Wohnfläche angerechnet werden. Beheizbare Wintergärten zählen komplett zur Wohnfläche.
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Badewannen, Heizungen, Kaminofen und Installationen wie z.B. Wasserboiler, mobile Raumteiler sowie Einbaumöbel müssen von der Gesamtfläche des Raumes nicht abgezogen werden. Nischen, sofern sie nicht bis zum Boden herunterreichen oder weniger als 13 Zentimeter tief sind, sind keine Wohnfläche und müssen gegebenenfalls abgezogen werden.
Was gehört zur Wohnfläche?
Folgender Räume werden als Wohnfläche gewertet:
- Dielen und Flure
- Wohnzimmer
- Esszimmer
- Kinderzimmer
- Küchen
- Nebenräume, wie unter anderem Abstellkammern
- Schlafzimmer
- Toilettenräume
- Badezimmer
Auch die Grundflächen von:
- Wintergärten
- Schwimmbädern
- andere Räume, wie z. B. ein Fitnessraum
- Balkone
- Loggien
- Dachgärten
- Terrassen
Können ganz oder teils zur Wohnfläche hinzugezählt werden, sofern diese Räume einem gehobenen Wohnkomfort dienen.
Folgende Räume werden nicht als Wohnfläche gewertet:
- Kellerräume
- Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung
- Waschküchen
- Bodenräume
- Trockenräume
- Heizungsräume
- Garagen
Diese Zusammenfassung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen! Der gesetzliche Text finden Sie hier: https://www.gesetze-im-internet.de/woflv/__3.html
Hilfe zur Berechnung
Zur Berechnung der Wohnfläche nach Wohnflächenverordnung stellen wir Ihnen hier ein einfaches Formular als kostenlosen Download bereit.